Alternative Anwendungsmöglichkeiten

Erkennung von unbegleiteten Objekten

VIEW Elevator schließt eine Lücke in der Flughafensicherheit

„Lassen Sie Ihr Gepäck und Ihre persönlichen Gegenstände zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt. Alle unbeaufsichtigten Gegenstände werden als verdächtig behandelt.“ Diese Ankündigung können Sie auf keinem Flughafen überhören.

Auf einem Flughafen gilt ein Gepäckstück als „unbeaufsichtigt“, wenn es sich außer Sichtweite des Besitzers befindet. Da unbeaufsichtigte Gepäckstücke eine Bedrohung für die Flughafensicherheit darstellen können, lösen sie einen Sicherheitsalarm aus, der das Flughafenpersonal, das Sicherheitspersonal und die Polizei erheblich belasten kann – ganz zu schweigen vom Eigentümer des Gepäckstücks.

Aber wie wäre es mit einem Gegenstand, der absichtlich in eine geschlossene Kabine eines Flughafenaufzugs gestellt wird?

Es kann einige Minuten dauern, bis er entdeckt wird, und weitere Minuten, bis der Fund gemeldet wird.Unter Sicherheitsgesichtspunkten ist speziell der Standort des unbeaufsichtigten Objekts von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit. Auch das Ausmaß der Störung des Flughafenbetriebs hängt normalerweise davon ab, wo der Gegenstand platziert wird. Wenn es direkt am Sicherheitsscreening-Bereich, im Check-in-Bereich oder in einer Aufzugs-Gruppe liegt, wird das den Personenfluss des Flughafens erheblich einschränken.

Flughäfen sind ein einzigartiges, anspruchsvolles und sensitives Umfeld, in der ein reibungsloser und sicherer Personen- und Warenfluss für den täglichen Betrieb von entscheidender Bedeutung ist. Eine geringfügige Störung kann einen großen Dominoeffekt haben. Die Analyse der Sicherheitsvorfälle in einer Studie „BEWERTUNG DER GEFÄHRLICHKEIT BEI SICHERHEITSLÜCKEN IN AUSTRALISCHEN FLUGHÄFEN*“ ergab, dass die überwiegende Mehrheit der Nennungen unbeaufsichtigte Gegenstände betrafen.

Die Erkennung kritischer Situationen durch VIEW SenseTM schließt diese Sicherheitslücke in Aufzugskabinen, öffentlichen Toiletten und Bädern.

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Einsatzbereich Krankenhaus, Reha- und Pflegeeinrichtung, Seniorenheime

Einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung ist nicht nur zur Behandlung der Patienten verpflichtet. Ihm obliegt deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit (oder besonderen Verfassung), durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht.

Die Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, den Aufenthalt des Bewohners so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung ausgeschlossen ist. Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem eigentlichen Pflege – und Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene Vorsorge für die aus der Erkrankung bzw. der Konstitution des Bewohners selbst ergebenden körperlichen und gesundheitlichen Integrität. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Patienten vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist.

Bei bekannter Sturzneigung von Patienten oder Bewohnergruppen besteht daher die Verpflichtung, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr von vorhersehbaren Gefahren beziehungsweise deren Folgen zu treffen. Aus Studien ist bekannt, dass mindestens ein Drittel aller Personen über 60 Jahren mindestens einmal pro Jahr einen Sturz erleidet. Etwa die Hälfte davon mehrfach und ein Drittel mit Verletzungsfolgen. Bei den 80-89jährigen steigt die jährliche Sturzquote auf 45%, bei 90-99jährigen auf 56%. 30-50% der älteren Menschen stürzen rezidivierend.

Drei von 4 tödlichen Seniorenunfällen sind Folge eines Sturzereignisses

Im Jahresschnitt werden in Österreich rund 71.000 Senioren aufgrund eines Sturzes ins Krankenhaus eingeliefert.72% der tödlichen Unfälle sind in der Altersgruppe über 60 auf Stürze zurückzuführen. Als unterschiedliche Ursachen für Stürze im Alter kommen in Frage: Herzrhythmusstörungen, Schwindel, Hypotonie, Kreislaufsituation, Chronische Schmerzen Blutdruckschwankungen, Falschmedikation, Fehldosierung oder Nebenwirkungen von Medikamenten, Diabetes, Störungen des Gleichgewichtes und des Sehvermögens, Einengung des Blickfeldes, Muskelschwäche der Beine und der Wirbelsäule, sensomotorische Defizite, Polyneuropathien, Karotis-Sinus-Syndrom, Angst vor Stürzen, verminderte Stresstoleranz und Depressionen. 80% der Stürze im Alter sind Folge einer Balance- und Gehstörung, sie ereignen sich ohne Synkope und ohne überwältigende Schwerpunktverlagerung von außen in einer Alltagssituation ohne besondere posturale Anforderungen.

Entsprechend der signifikant erhöhten Eintritts-Wahrscheinlichkeit und der zu erwartenden Schwere der Folgen ist das Risiko der Risikoklasse nicht akzeptable Risiken zuzuordnen. Für den Fall, dass auch die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass ein solcher Unfall nicht sofort entdeckt wird (z.B.: in den Abendstunden) ist der Einsatz eines VIEW SENSE Systemes dringend empfohlen.

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