FAQ

Digitales Aufzugsmanagement

Seien wir ehrlich, im Jahr 2022 ist es nicht mehr zeitgemäß, für jeden Aufzug ein Papierlogbuch zu führen. Ganz besonders, wenn man weiß, dass einige Betreiber hunderte oder gar tausende Aufzüge in ihrem Portfolio haben. Üblicherweise setzt sich der Aufzugspark auch noch aus verschiedenen Modellen der unterschiedlichsten Hersteller zusammen.

Für alle Betreiber, Hausverwalter und Aufzugsmanager wird durch VIEW ElevatorTM möglich, effizienter zu arbeiten und Kosten, Zeit und Energie zu sparen und gleichzeitig die Gewissheit zu haben, dass alle Vorschriften erfüllt sind und Haftungsrisiken minimiert sind. Mit IoT können wir Kunden bei der Verwaltung ihrer Anlagen unterstützen.

Tatsächlich ist es nicht erst seit jetzt ein Problem. Vor kurzem wurde für eine öffentliche staatliche Einrichtung aufgrund mehrerer Vorfälle eine Untersuchung durchgeführt, für die der Betreiber letztendlich haftbar ist. Das Ergebnis bei dem untersuchten Musterportfolio von 50 Aufzügen ist alarmierend. 85% Prozent der Anlagen verfügten nicht über Handbücher oder Schaltpläne, die bei der Anlage zur Verfügung stehen sollten. Keine sehr beruhigende Erkenntnis.

Viele Betreiber, Hausverwalter und Aufzugsmanager sind nicht vor Ort und können dadurch auch nicht die erforderliche Kontrolle ausüben. Sie müssen sich in hohem Maße auf andere Akteure verlassen, von denen sie abhängig sind. Was ihnen allerdings niemand abnimmt, ist die Verantwortung und das Risiko.

Das erste digitale Online-Aufzugsbuch, erfüllt alle Anforderungen der für die Branche geltenden Gesetze und Vorschriften vollständig. Und diese sind ziemlich streng, da es um Sicherheit und die Abwehr von Risken aus der Gefährdungshaftung geht. So ist der Betreiber jederzeit und in Echtzeit informiert, ob zum Beispiel die geplanten Betriebskontrollen durchgeführt wurden, und ob dabei Abweichungen festgestellt wurden. Unterlagen und Dokumente können nicht mehr verloren gehen und sind auf Mouse-Click abrufbereit. Und schließlich vernetzt VIEW ElevatorTM alle Akteure und ermöglicht nahtlose Zusammenarbeit. Abläufe werden strukturiert unterstützt und notwendige Korrektur-Maßnahmen im System automatisch veranlasst. Die Einhaltung der Betriebskontrollen wird automatisch terminisiert & überwacht.

VIEW ElevatorTM ist stets verfügbar und sorgt aktiv für Sicherheit und ein ruhiges Gewissen. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente können strukturiert hochgeladen werden, und sind jederzeit abrufbereit. Dabei haben Betreiber und deren Beauftragte stets den Überblick, ob alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind. Zu jeder Anlage werden Kontrolltermine bzw. -zyklen und verantwortliche Personen angelegt und die Prüfprotokolle beschrieben.

Am Beispiel der gesetzlichen Betriebskontrolle, sorgt ein Betriebskontrollplan inkl. Erinnerungsfunktion dafür, dass keine Betriebskontrolle vergessen wird. Die strukturierte Checkliste stellt sicher, dass jeder Prüfpunkt durch den Aufzugswärter abgearbeitet wird. Nach Abschluss einer Prüfung wird der Status auf „Erledigt“ gesetzt und – falls ein Zyklus hinterlegt ist – automatisch ein Folgetermin generiert.

Sowohl der Betreiber als die beauftragten Akteure behalten stets den Überblick und die Kontrolle, WAS, WIE, WANN geprüft wird, und WER ist für die Prüfung verantwortlich. Besonders wichtig ist bei festgestellten Abweichungen, WO gibt es auf Basis von Rechtsgrundlage und gesetzlichen Vorschriften Handlungsbedarf? Und last not least – WELCHE Korrekturmaßnahmen wurden gesetzt?

Uns bei VIEW geht es um Transparenz und deshalb können Aufzugsbetreiber diese Anwendung selbst verwalten. Nur die Aufzugsbetreiber bestimmen, wer Zugriff auf die Daten ihres Aufzugs hat. Auf diese Weise verfügen Aufzugsbetreiber über eine Plattform, auf der sämtliche Daten und Dokumente ihres Aufzugs für Hausverwalter, Aufzugsmanager, Liftwärter und Aufzugswartungsunternehmen zugewiesen werden können. Auch ein Wechsel eines Akteurs ist kein Problem. Durch die neutrale Plattform VIEW ElevatorTM ist die Datenhoheit klar geregelt. Geplante Prozesse bleiben erhalten und werden einfach auf den neuen Akteur übertragen. Die Übertragung der Rechte – und des damit verbundenen Zugriffs – erfolgt sicher, zuverlässig und unkompliziert. Zusätzlich stehen für die Übernahme von Daten in ERP-Systeme offene Schnittstellen zur Verfügung. Das bedeutet für Aufzugs-Betreiber eine deutlich verbesserte Handlungsfreiheit in Bezug auf die wirtschaftliche Gestaltung des Managements ihrer Aufzüge.

Unsere offene Plattform sehen wir als Möglichkeit, zur Chancengleichheit der Anbieter beizutragen. Die weitere Entwicklung der VIEW ElevatorTM Plattform trägt dem Umstand Rechnung, dass Digitalisierung nicht bloß Großkonzernen mit entsprechenden F&E-Budgets vorbehalten sein soll.

Als Beispiel dafür kann die Automobilindustrie dienen. Alle Instandhaltungsdienstleister in der Automobilindustrie können mit der richtigen Software die Basisinformationen der Automobilmanagementsysteme lesen, ohne die Sicherheitsintegrität der Software oder der Managementsysteme zu gefährden. Wenn diese Möglichkeit in der Aufzugsindustrie zur Verfügung stünde, würde es unserer Meinung nach das Risiko, keinen Zugang zu wichtigen Informationen zu haben, verringern

Für alle Aufzugsbetreiber, Hausverwalter und Aufzugsmanager, die bereit sind effizienter zu arbeiten und Kosten, Zeit und Energie zu sparen, wird VIEW ElevatorTM als Webanwendung für den Desktop verfügbar, kann aber auch als App für Android- und iOS-Geräte heruntergeladen werden.

Notruf

Das Aufzugsgesetz schreibt für den Betrieb einer Aufzugsanlage eine Zwei-Wege Kommunikationseinrichtung vor, die mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist. Zusätzlich sieht das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), die DIN 18040 und die ÖNORM B1600 vor, dass derartige Systeme nach dem “Zwei-Sinne-Prinzip” ausgeführt sind.

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Signatar-Staaten (z.B. Österreich und Deutschland), für Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, dass sie gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, haben. Diese Verpflichtung steht im Verfassungsrang.

Die barrierefreie Nutzung des öffentlichen Verkehrs- und Freiraumes nach DIN 18040-3 sowie von Räumen innerhalb von Wohnungen und Gebäuden (DIN 18040-1 und 2) erfordert eine Informationsübermittlung, die mindestens zwei der drei Sinne: „Sehen, Hören und Tasten“ anspricht. Das 2-Sinne-Prinzip (laut ÖNORM B 1600:2012, 8.2.2) besagt, dass Informationen immer für zwei einander ergänzende Sinne eindeutig dargestellt werden müssen. Barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ist speziell in Gefahrensituationen zwingend erforderlich.

Barrierefreiheit nach Ö-NORM B1600 und DIN 18040.

Bei einem Notruf aus der Aufzugskabine muss grundsätzlich von einem Notfall ausgegangen werden. Für einen solchen sieht die DSGVO folgendes vor: Eine Bildaufnahme nach DSGVO ist zulässig, wenn Sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist (Notfall) und wenn das Bild nach 72h automatisch gelöscht wird.

Fehlalarme in Aufzügen stellen ein unterschätztes Thema dar. Eine Untersuchung hat ergeben, dass es in Aufzügen innerhalb der EU rund alle zehn Sekunden einen Fehlalarm gibt.

Das Gesetzt verlangt, dass nach einem Notruf, bei dem keine Kommunikation mit der potentiell im Aufzug eingeschlossenen Person zustande kommt, jedenfalls eine “Befreiungsfahrt” auszulösen ist. Schließlich wäre es auch möglich, dass die eingeschlossene Person nach der Notrufauslösung bewusstlos geworden ist. Gerade in einem solchen Notfall kommt es auf rasche Hilfe an.

Sicherheit im Aufzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Aufzug in Österreich und Deutschland muss mit einem Notrufsystem verbunden sein, über das eine rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale erreichbar ist. Was passieren muss, wenn der Aufzug stecken bleibt, ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Spätestens 30 Minuten, nachdem der Notruf abgesetzt wurde, muss in der Regel Hilfe am Aufzug eingetroffen sein. Das können Mitarbeiter der Aufzugsfirma, der zuständige Mitarbeiter vor Ort (Aufzugswärter), oder in Ausnahmefällen die Feuerwehr sein.

Die Kosten für die Befreiung aus dem Aufzug muss der Eigentümer des Aufzugs tragen. Es sei denn, der Nutzer hat den Ausfall des Lifts nachweislich selbst verursacht, zum Beispiel durch Vandalismus.

Wer im Aufzug eingeschlossen wird, hat in manchen Fällen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das gilt in der Regel aber nur dann, wenn der Fahrgast für mehrere Stunden im Aufzug eingeschlossen war und nachgewiesen werden kann, dass die Aufzugsfirma oder Eigentümer des Aufzugs die Störung verschuldet hat.

Ein Verschulden kommt dann in Frage, wenn der Eigentümer sich nicht um eine regelmäßige Wartung des Aufzugs, die vorgeschriebene Inaugenscheinnahme / Betriebskontrolle gekümmert hat, oder die Aufzugsfirma nicht schnell genug auf den Notruf reagiert hat. Eigentümer des Aufzugs ist in der Regel der Eigentümer des Gebäudes. Er ist für die Sicherheit des Aufzugs verantwortlich, kann Teile dieser Pflicht an Hausverwalter, Facility Manager, Aufzugsmanager oder Betreiber übertragen.

Ist der Eigentümer oder die beauftragte Aufzugs­firma nachweislich dafür verant­wortlich, dass der Aufzug stecken bleibt, hat der einge­schlossene Fahrgast möglicher­weise auch Ansprüche aus Verzugsschäden. Verzugsschäden werden auch als Verspätungsschäden bezeichnet. Sie entstehen dann, wenn ein Schuldner seine Leistung zu spät erbringt. Im Falle von im Aufzug einge­schlossen Personen würden dann Verzugsschäden entstehen, wenn sie länger als 30 Minuten im Aufzug bleiben müssen.

Durch Vandalismus in Aufzügen entstehen jährlich Schäden in Millionenhöhe. Richtet sich die Zerstörungswut gegen Aufzugskomponenten, kann daraus nicht nur eine Gefährdung resultieren, sondern auch die Anlage unbrauchbar werden. Die Beseitigung der Schäden ist in der Regel nicht im Wartungsvertrag abgedeckt und muss vom Aufzugsbetreiber selbst getragen werden.

Sollte als Folge eines durch Vandalismus verursachten Sicherheitsmangels am Aufzug eine Gefährdung von Personen entstehen, kann es zur Haftung durch den Eigentümer oder Betreiber kommen. Die Aufzugsgesetze verpflichten Betreiber dazu, den betriebssicheren Zustand der Aufzugsanlage durch Betriebskontrollen zu überwachen. 

Das herstellerunabhängige VIEW Notrufsystem und seine Sensorik ist nicht mit der Aufzugssteuerung verbunden. Deshalb lässt es sich rasch und unkompliziert in jeden Aufzug einbauen – unabhängig vom Hersteller und vom Alter der Anlage. Das System kann auch in Aufzüge nachgerüstet werden, die noch über kein Notrufsystem verfügen.

Nein. Das herstellerunabhängige VIEW Notrufsystem und seine Sensorik ist nicht mit der Aufzugssteuerung verbunden. Deshalb lässt es sich rasch und unkompliziert in jeden Aufzug einbauen – unabhängig vom Hersteller und vom Alter der Anlage.

Dafür gibt es keinen Grund. Das VIEW Notrufsystem greift nicht in die Aufzugssteuerung ein und kann somit keine Auswirkungen auf die Funktion des Aufzugs haben.

Ja. Über ein sogenanntes Blacklisting hat der Aufzugsbetreiber Kontrolle darüber, welche Inhalte keinesfalls in seinen Aufzügen ausgespielt werden dürfen. Die Programmatik des Ausspielungsalgorithmus sorgt gezielt dafür, dass keine unerwünschten Inhalte auf den Displays angezeigt werden.

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