67%

der Anlagen erhalten nicht die vorgeschriebenen Kontrollen

Wie sicher werden die vorgeschriebenen Betriebskontrollen durchgeführt?

Als Betreiber einer Notrufzentrale wissen wir, dass viele Betriebskontrollen zumindest nicht die vorschriftsmäßigen Kontrollruf aus der Kabine beinhalten.
Langzeitbeobachtungen zeigen, dass rund 67% der Anlagen nicht die vorgeschriebenen Kontrollen erhalten.

Dabei ist bei jeder Anlagenbegehung durch den Liftwärter eine Notrufauslösung zur Überprüfung der Notrufkommunikation verpflichtend. Dieser Prüfpunkt ist so wichtig, dass ohne funktionierendes Notrufsystem der Aufzug gar nicht betrieben werden darf. Das ist ein Punkt den wir messen können. Was aber ist mit all den anderen Prüfpunkten an der Aufzugsanlage?

Sie wollen Klarheit über Ihre Verantwortungen als Betreiber?

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Delegation der Aufzugs-Betriebskontrolle: Was muss man darüber wissen?

Die Delegation gehört zur innerbetrieblichen Organisation des Betreibers. Dabei kann die Delegation über mehrere Ebenen erfolgen.

Vom Eigentümer zum Betreiber, an den Hausverwalter, vom Hausverwalter an den Aufzugsmanager, und vom Aufzugsmanager an den Aufzugswärter und das Wartungsunternehmen.

Wesentlich zu beachten ist: dass mit der Delegation lediglich die Durchführungspflicht abgegeben wird. Die Führungsverantwortung verbleibt immer beim Betreiber.

Damit wird klar, warum es zum Beispiel auch nicht genügt, einen Vollwartungsvertrag zu haben. Eine restlose Befreiung von der Betreiberverantwortung gibt es nicht.

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Um Betreiberpflichten rechtssicher zu delegieren, müssen die Grundregeln der Delegation eingehalten werden.

  • Im ersten Schritt müssen die Pflichten, die übertragen werden sollen, eindeutig definiert werden.
  • Zweitens, bei der Verteilung der Pflichten darf es weder zu Überschneidungen noch zu Lücken kommen.
  • Drittens, ist bei der Auswahl der Dienstleister sorgfältig auf die erforderlichen Qualifikationen zu achten.
  • Viertens , gilt es, den Verpflichteten mit allen erforderlichen Mitteln und Befugnissen auszustatten.
  • Fünftens, ist auf die entsprechende An-/Ein-/und Unterweisung der Verpflichteten zu achten und last but not least muss eine angemessene Aufsicht und Überwachung sichergestellt werden.

Beachten Sie, dass die Nichtbeachtung eines einzigen Punktes dazu führen kann, dass die Pflichtenübertragung INSGESAMT als unwirksam anzusehen ist.

Unangenehm wird es, wenn ein solcher Delegationsmangel erst beim Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung bekannt wird.

Muss der Betreiber zur Abwehr einer Beschuldigung die Rechtfertigung erbringen, gelingt das nur, wenn der Nachweis aller vorgeschriebenen Pflichten erbracht werden kann. Dazu zählt – abhängig von der Gebäudenutzung –die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Weiters der Nachweis, dass alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und der Nachweis, dass der erfolgte Schaden ohnehin eingetreten wäre.

Wie können diese Nachweise gelingen?

Die Antwort ist: DOKUMENTATION, DOKUMENTATION, DOKUMENTATION …

So gesehen ist die Dokumentationspflicht nicht nur eine Bürde. Sie verschafft ein ruhiges Gewissen. Die Dokumentation ist die GRUNDLAGE der DELEGATION.

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