1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

  • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Schober Energie GmbH (nachfolgend die „VIEW“) und ihren Geschäftspartnern, Kunden, Werbekunden, Käufern von Hard- und Software, Lieferanten etc. (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, einschließlich der von VIEW bekannt gemachten Änderungen und Ergänzungen dazu.

 

  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird und sie erstrecken ihre Wirkung auch auf alle verbundenen Unternehmen der VIEW.

 

  • Entgegenstehende AGB des Kunden sind ungültig, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, es sei denn diese werden von VIEW ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Geltungsbereich

 

Diese AGB gelten für alle Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen durch die VIEW und zwar für Hardware- oder Softwarekomponenten oder Leistungen und Inhalte. Im Zentrum stehen unter anderem innovative, bildschirmbasierte Informations-, Notruf- und Werbeträgersysteme für Aufzugsanlagen, die von VIEW geliefert und in die Aufzugssysteme der Kunden montiert werden, sowie Softwarelösungen zur digitalen Verwaltung von bestehenden Aufzugssystemen.

 

  1. Angebot / Lieferumfang

 

  • Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag, dem einer Bestellung zu Grunde liegenden Angebot, oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch VIEW. Auf das Vertragsverhältnis sind jene Teile der vorliegenden AGB anzuwenden, die dem Grundgeschäft/den Grundgeschäften des Vertrages zu Grunde liegen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VIEW. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von VIEW.

 

  • Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch VIEW erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen von VIEW, Arbeiten zur Montage oder Wartung von in der Aufzugsanlage des Auftraggebers notwendigen technischen Einrichtungen erfolgen sinngemäß nach Absprache an den Anlagen des Auftraggebers, jedenfalls innerhalb der normalen Arbeitszeit von VIEW. Erfolgt ausnahmsweise auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt der VIEW, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

 

  • Der Kunde wird VIEW zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. VIEW haftet dem Kunden nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird VIEW wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die VIEW schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr in einem solchen Fall durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

  • Angebote von VIEW sind stets freibleibend. Ein Vertrag mit VIEW kommt erst dann zu Stande, wenn dieser schriftlich abgeschlossen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Angebote über Preise und Lieferzeiten sind, außerhalb des in dem jeweiligen Angebot genannten Zeitraums, unverbindlich. Vertragsinhalt sind Angaben in von VIEW an den Kunden ausgehändigte Beschreibungen; der Lieferumfang ergibt sich aus den Leistungen, Maße, Gewicht, zu verwendende Betriebsstoffe etc.

 

  1. Transport / Annahme

 

  • Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware bei VIEW schriftlich und unverzüglich anzuzeigen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von VIEW, insbesondere Lieferfristüberschreitungen in einem angemessenen Rahmen, gelten vom Kunden als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Transporte erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei den Gesamtsystemen von VIEW handelt es sich um komplexe Kombinationen aus Hard- und Software, daher gelten angekündigte Liefertermine, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von VIEW oder deren Unterlieferanten entbinden VIEW von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

 

  • Verzögert der Kunde die Annahme oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist VIEW berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

  1. Preis / Zahlung

 

  • Die genannten Preise enthalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Für Fälle in denen die Waren oder Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ist VIEW berechtigt eine Preisanpassung an zwischenzeitlich veränderte Marktbedingungen durchzuführen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, etc. verändern, so ist VIEW berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

 

  • Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei sofort fällig. Bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten bestehen, ist VIEW berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei VIEW einlangende Zahlungen werden zuerst zur Tilgung von Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, vorprozessualen Kosten, Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes und Inkassobüros, dann für das aushaftende Kapital herangezogen, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von VIEW Verzugszinsen im gesetzlichen oder nach Wahl banküblichen Ausmaß verrechnet.

 

  • Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch VIEW. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt VIEW, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist VIEW berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

 

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen gegen VIEW zurückzuhalten.

 

  • Die Aufrechnung mit etwaigen von VIEW bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist nicht möglich.

 

  • Wird ein einmaliger Kaufpreis oder ein Nutzungsentgelt vereinbart, so sind diese, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig: 30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss, 70% des Gesamtpreises bei jeder im Anbot separat ausgewiesenen (Teil)leistung, jeweils nach deren Abnahme durch den Kunden.

 

  • Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, mangels anderer Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes eines Angestellten der Tätigkeitsfamilie ST2 des Kollektivvertrags für Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum des erstmaligen Preisangebots durch VIEW. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme zu bezahlen.

 

  • Preise oder wiederkehrenden Zahlungen in diesem Vertrag unterliegen einer Wertsicherung, die sich am jeweils geltenden Verbraucherpreisindex orientiert und jederzeit geltend gemacht werden kann.

 

  • Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird folgende geänderte Zahlungsbedingung vereinbart: Lieferungen/Leistungen nach Insolvenzeröffnung erfolgen nur mehr gegen Vorauskassa.

 

  1. Eigentumsrechte

 

  • Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden und samt aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum von VIEW. Im Fall des Zahlungsverzuges ist VIEW berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzuholen, beziehungsweise Schadenersatz zu fordern, sollte eine Abholung nicht möglich sein.

 

  • Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des mit VIEW vereinbarten Kaufpreises in Verzug ist. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an die VIEW gilt der Kaufpreis, der durch den Weiterverkauf lukriert wird, als im Voraus an die VIEW abgetreten.

 

  • Durch den Einbau der Systeme von VIEW in die Liftanlagen der Kunden werden diese nicht zu unselbständigen Bestandteilen, sondern bleiben selbständige Komponenten.

 

  1. Wartung / Instandhaltung

 

Die Wartung und Instandhaltung von Geräten, die von VIEW gekauft werden, obliegt dem Kunden. Sollten die Geräte lediglich zur Nutzung überlassen werden, aber im Eigentum von VIEW verbleiben, obliegt die Instandhaltung vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen ebenfalls dem Kunden bzw. dem jeweiligen Inhaber. Über die Wartung und Instandhaltung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

 

  1. Leistungsstörungen

 

  • VIEW verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt VIEW die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist VIEW verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist ihre Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem sie nach ihrer Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
  • Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß dieser AGB, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von VIEW erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. VIEW wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

 

  • Der Kunde wird VIEW bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an VIEW zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.

 

  1. Gewährleistung / Haftung:

 

  • VIEW übernimmt die Gewährleistung für alle gelieferten und ordnungsgemäß eingebauten Hardwarekomponenten für eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferung, bei Softwareprodukten beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber erkennbare Mängel binnen 14 Tagen ab (Teil-) Lieferung, sonstige später aufgetretene Mängel unverzüglich jedoch innerhalb von 24 bzw. 6 Monaten an Lieferung schriftlich angezeigt hat. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen. VIEW garantiert die Behebung von eventuellen Mängeln im gesetzlichen Umfang soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

  • Hardware und Software sind nach der Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel oder allfällige Funktionsstörungen sind unverzüglich – spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eingang der Sendung durch den Kunden bei der VIEW schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Beseitigung von Fehlern erfolgt nach Wahl von VIEW durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.

 

  • Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel aufgrund fehlerhafter Behandlung, fehlerhaftem Ein- oder Umbau, sofern der Einbau nicht durch Mitarbeiter der VIEW vorgenommen wurde, fehlerhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder bestimmungsgemäßer Abnutzung.

 

  • VIEW kann nach eigener Wahl Gewähr durch Fehlerbeseitigung oder durch Ersatzlieferung leisten; die Ersatzlieferung im Falle von Softwaremängeln erfolgt ausschließlich durch Lieferung der jeweils neuesten, den betreffenden Fehler nicht enthaltenden Programmversion. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

 

  • Bei Software gewährleistet VIEW als Lizenzgeberin die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.

 

  • Die Gewährleistung umfasst Fehlerdiagnose und Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen vorliegen und dieser vom Kunden reproduzierbar ist. Im Fall eines unberechtigt behaupteten Mangels haftet der Kunde für Kosten der Feststellung, bzw.
    Kosten der Behebung des behaupteten Mangels.

 

  • Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Software? eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme bzw. Lieferung durch VIEW. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Kunden oder durch Feststellungen von VIEW.

 

  • Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, welcher reproduzierbar ist, VIEW dem Kunden allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert hat, VIEW vom Kunden alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und VIEW während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.

 

  • Für Software, an der der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VIEW Änderungen vorgenommen hat/haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Kunde alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen. VIEW übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

 

  • Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist VIEW trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde mit VIEW keinen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen hat, verrechnet VIEW Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.

 

  • VIEW haftet, abgesehen von Personenschäden, bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unabhängig davon haftet VIEW höchstens bis zur Höhe der Kaufsumme des betroffenen Gerätes.

 

  • Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen. VIEW übernimmt keine Haftung für Vermögens- und Mangelfolgeschäden.

 

  • Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

 

  • Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Der Kunde hat offenkundige Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnis des Mangels bei VIEW schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde hinsichtlich der von ihm erworbenen Gegenstände aufgrund dieser Mängel keine Gewährleistungsansprüche gegen VIEW mehr geltend machen.
  • VIEW übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Aufzugsanlagen. Insbesondere ist VIEW, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, nicht für die Einhaltung von Wartungsverpflichtungen und technischer sowie organisatorischer Vorgaben verantwortlich.

 

  1. Nutzungsrechte

 

  • Der Kunde erhält für die Software und mitgelieferte bzw. freigeschaltete Software ein eingeschränktes Nutzungsrecht, das nur ihn beziehungsweise dessen Kunden betrifft. Die Softwarelizenz gilt nur für einen Anwender,, die Software darf nur für die mitgelieferte Hardware verwendet werden und es ist nicht zulässig, auf der mitgelieferten Hardware andere Software als die von VIEW gelieferte Software zu nutzen oder andere als von VIEW gelieferte Inhalte auszustrahlen.

 

  • Bei Kauf ist der Kunde nach schriftlicher Mitteilung an VIEW berechtigt, das Nutzungsrecht zusammen mit dem betreffenden Gerät an einen Dritten zu übertragen; bei einer solchen Übertragung erlischt das eigene Nutzungsrecht des Kunden. Vervielfältigung und Vertrieb unberechtigterweise hergestellter Vervielfältigungsstücke verletzen die Rechte von VIEW und/oder die Urheberrechte Dritter und werden sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt.

 

  • Jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Inhalte und der Software ist schadenersatzpflichtig, wobei in solchen Fällen volle Genugtuung zu leisten ist. Der Kunde wird auch diesbezüglich dessen Kunden vertraglich verpflichten. VIEW haftet für keine Störungen beim Abspielen der Inhalte, verpflichtet sich aber, diese so schnell wie technisch möglich zu beseitigen. Sollten der Kunde oder dessen Kunden die Systeme von VIEW an andere Käufer weiterveräußern, von denen zu erwarten ist, dass sie die Geräte für eine andere Bestimmung verwenden werden, ist VIEW davon zu informieren und berechtigt, Inhalte und Software vom internen Datenträger zu löschen. Je nach Vereinbarung können die Kunden eigene, individualisierte Inhalte auf den Systemen abspielen und Tasteninhalte und –Belegungen definieren. Für die Erstellung werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung mit VIEW.

 

  • Alle anderen Rechte an der Software sind VIEW als Lizenzgeber vorbehalten. Ohne ihr vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Kunde unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt: Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten Hardware sind; das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige von VIEW als Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; Software-Updates, etc.

 

  • Der Kunde ist verantwortlich für die Auswahl aus der von VIEW angebotenen Software; bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss; die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; es gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

 

  • VIEW stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. VIEW ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern. Für vom Kunden beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
  • Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

  1. Inhalte

 

  • Die von VIEW hergestellten Systeme enthalten je nach Konfiguration die Möglichkeit, zur Reduktion der Betriebskosten und Inhalte wie beispielsweise Informationen und Werbeinhalte abzuspielen. Die digitalen Werbeflächen stehen für wahrheitsgemäße Ankündigungen zur Verfügung. Informationen müssen den guten Geschmack und alle auf die Werbung Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen wahren sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Medienstrafrecht einhalten.
  • VIEW und die jeweiligen Medienpartner haften nicht im Falle eines Verstoßes der Werbeinhalte gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften. Die dargestellten Informationen dürfen insbesondere nicht irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.
  • VIEW ist gegenüber dem Werbeauftraggeber nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts der Werbung zu prüfen. Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, besondere Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten zu deklarieren.
  • Werbeinhalte werden von VIEW nach den Richtlinien des Österreichischen Werberates geprüft (Ethik-Kodex).VIEW behält sich umgekehrt das Recht vor, Werbeeinspielungen, die ihren Interessen oder der einzelner Werbepartner zuwiderlaufen, nicht abzuspielen. Wenn Systeme von VIEW aber so gestaltet sind, dass sie sich durch Werbeeinnahmen refinanzieren und dadurch für die Betreiber günstiger werden, ist die Zusammensetzung und Abfolge dieser Inhalte allein in der Zuständigkeit von VIEW. Eine Garantie, dass konkurrierende Werbeinhalte nicht ausgespielt werden, kann nicht gegeben werden, dies wird aber vermieden, soweit die Informationen dafür bekannt sind und dies technisch umsetzbar ist. Die technischen Einrichtungen für die Übermittlung der Inhalte, wie zum Beispiel Notruftelefonleitungen oder WLan-Verbindungen sind vom Kunden sowie dessen Kunden so instand zu halten, dass diese Übermittlung jederzeit gewährleistet ist. Der Kunde hat soweit rechtlich möglich auch dessen Kunden diesbezüglich vertraglich zu verpflichten sowie ihr schriftliches Einverständnis zum Abspielen der Inhalte einzuholen. Subsidiär haftet der Kunde selbst für jede Verletzung in diesem Punkt.

 

  • Falls VIEW die Kosten für eventuelle Notruf-Aufschaltgebühren und Telefonleitungen oder Ähnliches übernimmt, muss der jeweilige Aufzug in das von VIEW betriebene Display-Werbenetzwerk integriert sein. Falls der betroffene Aufzug (noch) keine Werbung ausspielt, dann ist der Aufzug spätestens dann in das Display-Werbenetzwerk zu integrieren, wenn dies technisch möglich ist.

 

  • Sollten technische Adaptionen, Updates oder Wartungen für die optimale Funktionsweise der Geräte oder Ausstrahlung der Inhalte im Wege der Fernwartung nötig sein, ist VIEW berechtigt, unabhängig von einer eventuell bestehenden anderweitigen Wartungsvereinbarung, jederzeit auf die Geräte zuzugreifen und diese vor Ort oder per Fernwartung durchzuführen.

 

  • Sollten Kunden oder Nutzer die Berechtigung erhalten, Inhalte selbst auf ein System von VIEW hochzuladen, bestätigen sie automatisch, dass ihr hochgeladenes Grafik-, Bild- und/oder Videomaterial keinen Rechtsverstoß gegen das Urheberrecht, insbesondere Rechte Dritter darstellt, sowie nicht in Konflikt mit den allgemein gültigen Gesetzen steht, und darüber hinaus, dass durch die Ausspielung über das VIEW Displaynetzwerk keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, und das hochgeladene Material keine unzulässigen und anstößigen Inhalte enthält. Die Kunden oder Nutzer akzeptieren, dass VIEW jederzeit berechtigt ist, die jeweilige Kampagne zu unterbrechen, Medieninhalte zu löschen oder in vorhergehender Abstimmung zu bearbeiten. Die Nutzer willigen automatisch ein, dass VIEW die Medieninhalte einer eingehenden Prüfung auf technische Qualität, inhaltliche und rechtliche Aspekte unterzieht und die hochgeladenen Grafik-, Bild- und/oder Videomaterial ohne Nennung von Gründen ablehnen kann.

 

  1. Werbeeinschaltungen

 

  • Vertragsgegenstand kann auch die Ausstrahlung von Werbung (nachfolgend „Werbeeinschaltung“) auf digitalen Werbeflächen und Werbekampagnen über die VIEW sein. Umfang und Art der Werbeeinschaltungen wird in einer gesonderten Vereinbarung definiert. Sofern ein dazwischen geschalteter Mittler (z.B. Werbeagentur) nicht im Namen seines Kunden auftritt, ist dieser Vertragspartner. Eine Platzierung erfolgt im wechselseitigen Einvernehmen; es besteht aber kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Platzierung, außer dies wäre in der jeweiligen Kampagne so vereinbart.

 

  • Ist nichts anderes vereinbart, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste, abrufbar auf der Homepage der VIEW, oder per individuellem Angebot. Die Preise sind Netto‐Preise, es ist die gesetzliche Umsatzsteuer aufzuschlagen und gegebenenfalls Steuern und Abgaben im Sinne des Punkt 12.6. Sofern der Ausstrahlung der Werbeeinschaltung an gewissen Standorten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B: aufgrund von Vereinbarungen mit Vertragspartnern von VIEW) Einschränkungen entgegenstehen, so ist VIEW berechtigt, die Reichweite durch einen längeren als den vereinbarten Zeitraum der Schaltung der Werbung auszugleichen, oder durch verstärkte Ausstrahlungsfrequenzen auf den restlichen Geräten.

 

  • VIEW behält sich vor, Werbeeinschaltungen von der Ausstrahlung auszuschließen, sofern sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder sich gezielt gegen VIEW oder den Aufsteller von VIEW richten. Der Werbeauftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung und wird VIEW gegenüber allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der betreffenden Werbevorführung gegenüber GBM und dem Medienpartner geltend gemacht werden könnten, schad- und klaglos halten. Der Werbeauftraggeber erklärt, über alle Rechte, vor allem Urheber-, Leistungsschutz- und persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen und Nebenrechte zur Ausstrahlung und Produktion, insbesondere die Vervielfältigung, öffentlichen Auf- und Vorführung und die Verbreitung betreffend, zu verfügen. Der Werbeauftraggeber hat für anfallende Produktionskosten und die Abgeltung aller Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte aufzukommen.

 

  • Ein Storno der Werbeeinschaltung wird mit Einlangen der Zahlung der Stornogebühr bei der VIEW rechtswirksam (bis zum Einlangen der Zahlung der Stornogebühr bei der VIEW steht dieser das volle Einschaltungsentgelt zu); bis 8 Wochen vor Schaltbeginn: 25% der stornierten Auftragssumme; bis 1 Woche vor Schaltbeginn: 50% der stornierten Auftragssumme. Danach ist ein Storno nicht mehr zulässig und steht VIEW jedenfalls – unter Ausschluss der Anrechnung gemäß § 1168 ABGB – das volle Einschaltungsentgelt zu.

 

  • Das Storno ist schriftlich zu erklären; die Stornogebühr ist sodann binnen 14 Tagen, spätestens aber zum vereinbarten Schaltbeginn vom Kunden zu bezahlen. Erst mit rechtzeitigem und vollständigem Einlangen der Stornogebühr bei VIEW erlangt die Stornierung Rechtswirksamkeit.

 

  • Werbeabgabe: Für den Fall, dass VIEW als Ersteller, Vermittler oder Ausspieler von Werbeeinschaltungen dazu verpflichtet ist, eine Werbeabgabe oder ähnliche Steuern, Gebühren oder Abgaben zu leisten, ist VIEW berechtigt, diese Kosten zusätzlich zu den zugrunde liegenden Leistungen zu verrechnen.

 

  1. Werbeinhalte

 

  • Die Werbeinhalte sind vom Kunden in technisch einwandfreiem Zustand herzustellen und spätestens 1 Woche vor Schaltbeginn an die VIEW zu übergeben. Die technischen Standards dafür finden sich auf VIEW-elevator.at/media .Über ungeeignete oder beschädigte Werbeinhalte wird VIEW den Kunden umgehend informieren.

 

  • Über ausdrücklichen Auftrag des Kunden wird VIEW Werbeinhalte für den Kunden produzieren oder dessen Werbeinhalte bearbeiten. Ist nichts anderes vereinbart, kommt dabei ein Stundensatz von € 105,00 je Mitarbeiter zur Verrechnung. Die Übermittlung von Werbeinhalten hat in elektronischer Form zu erfolgen.

 

  • VIEW ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die elektronische Kopie dauerhaft und über die Vertragslaufzeit hinaus zu Beweiszwecken zu speichern. Erfolgt die Übergabe auf einer Hardcopy (CD, DVD usw.), so geht das Eigentum an der Hardcopy (nicht aber an den Werbeinhalten) auf VIEW über. Die Gefahr der Übermittlung der Werbeinhalte trägt der Kunde. Der Kunde garantiert, dass seine Werbeinhalte weder Gesetze verletzen, noch gegen die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen. Er garantiert, ein Rechteclearing vorgenommen zu haben. Dieses Rechteclearing hat insbesondere Urheber‐, Leistungsschutz‐, Marken‐ und Persönlichkeitsrechte zu umfassen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Garantien hat der Kunde VIEW schad‐ und klaglos zu halten.

 

  • VIEW ist gegenüber dem Kunden berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbeinhalte zu prüfen und im Falle eines Verdachtes, von dem der Kunde unverzüglich zu informieren ist, von der Ausstrahlung auszunehmen. VIEW ist berechtigt, Dritten, die einen begründeten Verstoß gegen ihre Rechte behaupten, Name und Anschrift des Kunden bekannt zu geben. VIEW ist jederzeit berechtigt, die Werbeinhalte als Werbung zu kennzeichnen

 

  1. Serviceentgelte / Wartungsverträge

 

VIEW verrechnet je nach Vereinbarung mit seinen Kunden zusätzlich zum Kaufpreis laufende Entgelte für Miete und Wartung, sowie transaktionsabhängige Gebühren. Die Höhe der Transaktionskosten ergibt sich aus dem separat geschlossenen Servicevertrag bzw. den Entgeltbestimmungen von VIEW.

 

  1. Kundendaten / Datenschutz

 

  • VIEW erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nur insoweit, wie es nach geltendem Recht statthaft und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erforderlich und ggf. durch rechtliche Bestimmungen verpflichtend ist. Mit der freiwilligen Überlassung seiner Daten stimmt der Kunde einer Verarbeitung seiner übersandten Daten ausdrücklich zu. Der Kunde erklärt sich somit ausdrücklich damit einverstanden, dass VIEW die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name/Firma, Firmenbuchnummer, Ansprechperson, Adresse, E-Mail, Internetadresse, Telefonnummer, Kontoverbindung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für die Übermittlung eines Newsletters automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

 

  • Der Kunde hat das Recht, jederzeit kostenlos über seine bei VIEW gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen. Sollten sich bei Kunden und Partner die Daten geändert haben, ersucht VIEW um eine entsprechende schriftliche Mitteilung per Email bzw. einfachem Brief. Der Kunde hat außerdem das Recht, allfällig an VIEW übermittelte personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen. Davon ausgenommen sind jedoch Daten, die die Grundlage einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung bilden. Um eine Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, genügt es seitens des Kunden, mittels Email oder einfachem Brief, schriftlich an VIEW heranzutreten.

 

  • Im Gegensatz zu den personenbezogenen Daten werden bei jedem Besuch der Websites von VIEW Daten wie IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, betrachtete Websites, Verweildauer etc. zu statistischen bzw. sicherheitstechnischen Zwecken gespeichert. Sofern keine widerrechtliche Handlung seitens des Kunden erfolgt, werden diese Daten ausnahmslos und vollkommen anonymisiert verarbeitet. Diese Art der Datenverarbeitung dient lediglich dazu, die Inhalte besser auf die Bedürfnisse der Besucher abstimmen zu können. Eine diesbezügliche Verarbeitung bleibt deshalb vorbehalten.

 

  • Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass er zum Zweck der Werbung und Information, Newsletter, E-Mail etc. durch die Mitarbeiter der VIEW sowie Gehilfen und Beauftragte mittels Telefons, Fax, Brief oder E-Mail etc. kontaktiert werden darf. Keinesfalls wird VIEW von einem Kunden – insbesondere nicht auf elektronischem Wege – die Herausgabe von persönlichen Angaben, wie Passwörter, Logindaten etc., verlangen (SPAM, PHISHING etc.). Bei periodischen bzw. unregelmäßigen Nachrichten – z.B. Newsletter – hat der Kunde/Empfänger jederzeit das Recht, diese wieder abzubestellen. Dazu genügt ein einfaches E-Mail an VIEW.

 

  • Benachrichtigungen, die dem Erhalt und der Pflege einer bestehenden Kundenbeziehung dienen – z.B. Schriftverkehr zu Terminvereinbarungen, wichtige Informationen zu bestehenden Vertragsverhältnissen und sonstigen administrativen Maßnahmen, sind von einer Zustimmung durch den Kunden ausdrücklich ausgenommen.

 

  • In der Regel verwendet VIEW keine „Cookies“ innerhalb des Internetangebotes. Falls jedoch Cookies für einzelne Funktionen erforderlich sein sollten, stimmt der Kunde mit Nutzung dieser Angebote dem Einsatz dieser Cookies zu. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können die Kunden allerdings das Speichern von Cookies deaktivieren oder Ihren Browser so einstellen, dass er sie benachrichtigt, sobald Cookies gesendet werden.

 

  • VIEW gibt personenbezogene Daten keinesfalls an Dritte weiter, sofern keine ausreichende rechtliche Begründung zwingend vorliegt. Darüber hinaus werden angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen für die Sicherheit der Daten getroffen.

 

  1. Termine für Dienstleistungen

 

  • Angegebene Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind von VIEW schriftlich zu bestätigen. Verzögert sich die Leistung der VIEW aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

 

  • Dem Kunden steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine nicht das Recht auf Schadenersatz zu. Befindet sich VIEW in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er VIEW schriftlich eine Nachfrist von zumindest 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

 

  • Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

 

  1. Honorar für Dienstleistungen

 

  • Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der VIEW für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. VIEW ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes, Vorschüsse zu verlangen. VIEW ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

  • Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Alle Leistungen der VIEW, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der VIEW erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der VIEW sind unverbindlich.

 

  • Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen von VIEW erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Kunden ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Kunde die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von VIEW.

 

  • Für alle Arbeiten der VIEW, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt VIEW das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der VIEW zurückzustellen.

 

  1. Kündigung / Auflösung von Dauerschuldverhältnissen

 

  • Sofern einem Vertrag zwischen VIEW und ihren Kunden ein Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag) zu Grunde liegt und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag ist während der anfänglichen Laufzeit in Kraft. Für den Fall, dass er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, wird er automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert. Nach Verlängerung kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.

 

  • Die Vertragspartner sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

  • Sofern VIEW in Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, die über das Vertragsende hinauswirken, hat der Kunde diese Verpflichtungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der VIEW und dem Kunden zu übernehmen und die VIEW diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

  1. Kennzeichnung / Referenz

 

  • VIEW ist berechtigt, ihre Leistungen zu kennzeichnen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

  • VIEW ist, vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden, dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

  1. Sonstige Bestimmungen

 

  • Neben den durch VIEW schriftlich geschlossenen Verträgen bestehen keinerlei mündliche oder schriftliche Abreden. Allfällige vor Abschluss jedes Vertrages getroffenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen jedes Vertrages bedürfen der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

 

  • Sämtliche Mitteilungen sind, sofern gesetzlich nicht zwingend eine andere Form vorgesehen ist, schriftlich an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu richten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.

 

  • Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen jedes Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; in diesem Fall gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, sofern sie der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien dennoch entsprechen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse des anderen zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Vertragspartner verpflichten sich weiters, ihren Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

 

  • Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

 

  1. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

Als Erfüllungsort für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen wird der Sitz der VIEW vereinbart. Für jeden Vertrag wird die Anwendung des materiellen Rechtes der Republik Österreich vereinbart. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit sämtlichen Verträgen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für die VIEW sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

  1. Schlußbestimmungen

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden seitens VIEW
durch neue Bestimmungen ersetzt, die den in den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Das gilt auch für
Regelungslücken. VIEW verpflichtet sich zur Behebung der Lücke auf eine Art und Weise, die dem am
nächsten kommt, was sie nach Sinn und Zweck des Auftrags bestimmt hätte, wenn der Punkt bedacht
worden wäre.

Stand: 21. March 2022